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Neuregelung: Berechnung Sachbezug bei Arbeitgeberdarlehen, Gehaltsvorschüssen
Mit 01.01.2024 tritt eine Neuregelung bei der Berechnung des Sachbezugs für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse in Kraft. Künftig wird unterschieden, ob das Darlehen oder der Vorschuss zu einem fixen oder variablen Zinssatz gewährt wird.
Zinssätze
Mit 01.01.2024 ist zu unterscheiden, ob ein Arbeitgeberdarlehen bzw Gehaltsvorschuss zu einem
- variablen Sollzinssatz
- fixen Sollzinssatz
- oder unverzinst
gewährt wird.
Hinweis:
Sollzinssatz ist der zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte Zinssatz, während der Referenzzinssatz vom BMF festgesetzt wird. Die Höhe des Referenzzinssatzes hängt jedoch davon ab, ob der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein variables oder fix verzinstes Arbeitgeberdarlehen (bzw Gehaltsvorschuss) gewährt.
Variabler Sollzinssatz
Wurde ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuss zu einem variablen Sollzinssatz vereinbart, so beträgt der zu berücksichtigende Referenzzinssatz für die Ermittlung des Sachbezugs 4,5 % (Wert 2024).
Die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Referenzzinssatz ist als Sachbezug zu berücksichtigen.
Übersicht Referenzzinssätze 2018 bis 2024
Kalenderjahr | Prozentsatz |
2018 bis 2022 | 0,5 % |
2023 | 1,0 % |
2024 | 4,5 % |
Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse zu einem variablen Sollzinssatz bleibt die bisher geltende Rechtslage unverändert bestehen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob der Vertrag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vor oder nach dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurde.
Fixer Sollzinssatz
Wurde ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuss zu einem fixen Sollzinssatz vereinbart, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um 10 % als Referenzzinssatz anzusetzen.
Die Differenz zwischen dem fix vereinbarten Sollzinssatz und dem bei Vertragsabschluss ermittelten Referenzzinssatz sind als monatlicher Sachbezug zu berücksichtigen. Der so ermittelte monatliche Sachbezug gilt während der gesamten Laufzeit des Arbeitgeberdarlehens bzw Gehaltsvorschusses; dh die im Abschlussmonat ermittelte Zinsenersparnis bleibt für den gesamten Rückzahlungszeitraum unverändert.
Die Neuregelung für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse zu einem fixen Sollzinssatz tritt mit 01.01.2024 in Kraft.
„Altfälle“, dh Darlehensverträge, die zwischen 31. Dezember 2002 und 1. Jänner 2024 gewährt wurden, unterliegen ab 1. Jänner 2024 der neuen Rechtslage, solange der Dienstnehmer dem nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht. Bei Widerspruch wird weiterhin der jährlich wechselnde variable Zinssatz angewendet.
Im Rahmen der Neuregelung ist auch bei Altfällen der Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages maßgebend für den Referenzzinssatz.
Gemischt verzinstes Arbeitgeberdarlehen bzw Gehaltsvorschuss
Bei einem „gemischt verzinsten Arbeitgeberdarlehen/Gehaltsvorschuss“ wechseln sich Rückzahlungszeiträume mit variabler Verzinsung und fest verzinsten Rückzahlungszeiträumen ab.
Bei Rückzahlungszeiträumen mit variablen Sollzinsen siehe obige Ausführungen.
Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt aufgrund der unterschiedlichen Berechnung des geldwerten Vorteils einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar. In diesem Fall wird angenommen, dass ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Die Berechnung des Referenzzinssatzes für dieses „neue“ Fixzinsdarlehen erfolgt zum Zeitpunkt der Fixzinsvereinbarung (und nicht des Vertragsabschlusses über die variable Verzinsung).
Unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bzw zinsenlose Gehaltsvorschüsse
Für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen bzw zinsenlose Gehaltsvorschüsse gelten die gleichen Regeln wie im Falle von fixen Sollzinsen.
Freibetrag
Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt EUR 7.300,– ist kein Sachbezug anzusetzen.
Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen jedoch den Betrag von EUR 7.300,–, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln und als sonstiger Bezug gem § 67 Abs 10 EStG abzurechnen.
Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs.