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Erwin Fuchs | News | 04.06.2024

Besonderer Kündigungsschutz für BR-Mitglied eines Nicht-Betriebes

Behält ein BR-Mitglied eines Nicht-Betriebs seinen Kündigungsschutz und ab wann geht ein Betrieb im Zuge einer Umgründung unter?

Seminartipp:

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Rechtliche Beurteilung des OGH

Zusammengefasst hat der OGH Folgendes ausgesprochen:

Wird in einer Arbeitsstätte oder Einheit, der keine Betriebseigenschaft im Sinn des § 34 ArbVG zukommt, dennoch ein Betriebsrat gewählt, so kann diese unzulässige Wahl nach § 59 Abs 2 ArbVG angefochten werden. Wird eine Betriebsratswahl innerhalb der Monatsfrist des § 59 Abs 2 ArbVG nicht angefochten, dann gelten eventuell bei der Wahl aufgetretene Mängel als saniert. Während der laufenden Funktionsperiode des Betriebsrats kann die Betriebsratswahl nicht mehr bekämpft werden (Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG § 59 Rz 28; Windisch-Graetz in Tomandl [Hrsg], Arbeitsverfassungsgesetz § 59 ArbVG Rz 9). Das gilt – mangels abweichender Regelung – auch für die Wahl eines Betriebsrats in einem Nichtbetrieb: Bei unterbliebener Anfechtung ist auch die im Nichtbetrieb stattgefundene Betriebsratswahl für die Dauer der gesetzlichen Funktionsperiode saniert.

Die Funktionsperiode des Betriebsrats kann daher trotz Fehlens der Voraussetzungen eines selbstständigen Betriebs ausgeschöpft werden. Dieser bleibt demnach grundsätzlich für fünf Jahre im Amt (vgl 9 ObA 184/01a; 8 ObA 207/00z mwN; RS0051150).

Entscheidung des OGH vom 18.03.2024 zu 9 ObA 40/23g

Im vorliegenden Fall wurde der Betriebsrat in einer Einheit gewählt, der keine Betriebseigenschaft im Sinn des § 34 ArbVG zukommt. Durch die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung kam es zu keinen organisatorischen Veränderungen, vielmehr wurde die bereits zuvor gegebene Situation unverändert belassen.

Nach herrschender Ansicht liegt im bloßen Wechsel des Betriebsinhabers oder der Rechtsform des Unternehmens keine Betriebseinstellung (RS0050993; Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 62 ArbVG Rz 10 mwN). Diesfalls kommt es nämlich zu keinem Verlust der Betriebsidentität, sondern es ändert sich bloß eines der Hauptelemente des Betriebs (Radner/Preiss in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht12 § 62 ArbVG Rz 23; vgl auch BurgerEhrnhofer/Drs in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 62 Rz 21).

Da aber sowohl vor wie nach der Verschmelzung die Einheit, der keine Betriebseigenschaft im Sinne des § 34 ArbVG zukommt, für die aber der Kläger dessen ungeachtet zum Betriebsrat gewählt worden war, unverändert fortbestand, fehlt es für die Annahme eines Betriebsuntergangs einer relevanten Veränderung in der Identität und organisatorischen Gliederung dieser Einheit.

Daraus ergibt sich, dass die Funktionsperiode des Betriebsrats nicht nach § 62 Z 1 ArbVG endete. Daher war zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers der Kündigungs‑ und Entlassungsschutz nach § 120 ArbVG aufrecht. Mangels gerichtlicher Zustimmung ist die Kündigung des Klägers zum 18. 4. 2021 daher unwirksam.

Fazit: Praxistipp für Unternehmen

Für die Praxis bedeutet dies einerseits, dass auf unzulässige BR-Wahlen rasch zu reagieren ist. Die Frist von einem Monat ist einzuhalten, andernfalls kann die unzulässige BR-Wahl nicht mehr bekämpft werden.

Weiters ist bei Umgründungen stets und im Detail zu prüfen, welche Rechtsfolgen diese auslösen. Eine Betriebseinstellung ist nur bei Vorliegen spezieller Voraussetzungen zu bejahen.