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Änderungen im Arbeitsrecht in 2017
Am 1.1.2017 trat das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft. Neu eingeführt werden dieses Jahr außerdem der sog. Familienzeitbonus und die Wiedereingliederungsteilzeit. Lesen Sie hier alle Neuerungen im Überblick.
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl I Nr 44/2016
Erstmals gibt es ein eigenes Gesetz für die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG), das großteils mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist. Es findet nun – neben echten Dienstverhältnissen, die auf privatrechtlichen Vertrag beruhen –, auch Anwendung auf überlassene Arbeitskräfte und Heimarbeiter.
Das LSD-BG gilt ausdrücklich auch für Dienstnehmer, die aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR sowie aus der Schweiz oder aus Drittstaaten zur Dienstleistung nach Österreich entsandt oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich überlassen werden.
Achtung:
Einerseits kommt es zwar zu vereinfachten Regelungen, an welchem Ort die Unterlagen bereitgehalten werden müssen (siehe § 21 Abs 2 LSD-BG), andererseits muss bei Verstoß gegen das Gesetz mit hohen Verwaltungstrafen gerechnet werden. Bei Unterentlohnung von mehr als 3 betroffenen Dienstnehmern muss im Wiederholungsfall mit bis zu 50.000 pro betroffenen Dienstnehmer gerechnet werden.
Die Strafbestimmungen finden sich in 5. Abschnitt 5 des Gesetzes ab § 25.
Wiedereingliederungsteilzeit, BGBl I Nr 30/2017
Auch die Novelle zur Wiedereingliederungsteilzeit wurde nun endgültig beschlossen und kundgemacht. Jedoch kann diese erst ab 1.7.2017 – nicht wie ursprünglich geplant bereits am 1.1.2017 – in Anspruch genommen werden.
Nach einer langen Krankheit soll für Arbeitnehmer für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten die Möglichkeit geschaffen werden, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen.
Familienzeitbonus, BGBl I Nr 53/2016
Ab 1.3.2017 kann neben dem Kinderbetreuungsgeld neu der Familienzeitbonus neu (sog. Papamonat) in Anspruch genommen werden Anspruchsberechtigt sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, erwerbstätige Väter (auch Adoptivväter, Dauerpflegeväter bzw gleichgeschlechtliche Adoptivmütter oder Dauerpflegemütter), die im Anschluss an die Geburt ihres Kindes für mindestens 28 und höchstens 31 Tage Familienzeit zu Hause bleiben möchten.
Achtung:
Einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Freistellung nach der Geburt des Kindes haben Väter nicht! Die Freistellung ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Es besteht auch kein besonderer Kündigungsschutz während der Familienzeit.
Mehr Infos zum Familienzeitbonus
Quellen
Gesetzestext Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Erläuternde Bemerkungen zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Übersicht auf Parlament.gv.at zur Wiedereingliederungsteilzeit
Übersicht auf Parlament.gv.at zum Familienzeitbonus
Weiterführende Informationen
Mehr zu den Änderungen im Lohn- und Sozialdumping und der Wiedereingliederungsteilzeit erhalten Sie in unserem Neuwerk "Handbuch Arbeitszeitrecht". So vermeiden Sie Unterentlohnung, hohe Verwaltungsstrafen und erfolgreiche Klagen ehemaliger Mitarbeiter. Handbuch Arbeitszeitrecht – Mehr Informationen und Anmeldemöglichkeit |