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WEKA (aga) | News | 21.03.2023

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen (E-)Firmenfahrrads bzw emissionsfreien Kraftrads

Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen bei dieser begünstigten Gehaltsumwandlung erfüllt sein müssen und was beim Verkauf eines (E-)Firmenfahrrads an Dienstnehmer zu beachten gilt.

Höhe Sachbezug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes (E-)Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von EUR 0,– anzusetzen.

Bezugsumwandlung

Ein Sachbezugswert von EUR 0,– ist auch für die Zurverfügungstellung eines (E-)Firmenfahrrads oder emissionsfreien Firmenkraftrads im Rahmen einer – befristeten oder unbefristeten – Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen.

Bei dieser Gehaltsumwandlung vereinbaren Dienstgeber und Dienstnehmer eine Gehaltsreduktion als „Nutzungsgebühr“ um ein (E-)Fahrrad (bzw emissionsfreies Kraftrad) auch für Privatfahrten nutzen zu können.

Voraussetzungen

Die steuerliche und sv-rechtliche Anerkennung dieser begünstigten Gehaltsumwandlung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Zurverfügungstellung eines vom Dienstgeber gekauften oder geleasten (E-)Firmenfahrrads (bzw emissionsfreien Kraftrades) auch für Privatfahrten
  • Das reduzierte Bruttoentgelt darf nicht das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschreiten.
  • Eine schriftliche Dienstvertragsänderung über die Reduktion des Bruttobezuges gegen Überlassung eines (E-)Firmenfahrrads (bzw emissionsfreien Kraftrades). Dabei handelt es sich um eine arbeitsrechtlich zulässige Verschlechterungsvereinbarung.

Eine zulässige Verminderung des überkollektivvertraglichen Entgelts wirkt sich auch auf Sonderzahlungen, Urlaubs- und Krankenentgelt, Mehrarbeits- und Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen, etc aus und reduziert die ASVG-Beitragsgrundlage, sowie die Beiträge für die Betriebliche Vorsorge.

Verkauf eines (E-)Firmenfahrrads an Dienstnehmer

Besteht für den Dienstnehmer am Ende eines Leasingvertrags die Möglichkeit das (E-)Firmenfahrrad (bzw emissionsfreien Kraftrades) vergünstigt vom Dienstgeber zu erwerben liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Die Höhe des Sachbezugs ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis (Kaufpreis) und dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes.

Aus Vereinfachungsgründen kann anstelle des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % herangezogen werden (vgl auch LSt-RL Rz 207).

Hinweis

Für (E-)Fahrräder wird in der Regel eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen.

Beispiel:

Dienstgeber A erwirbt im Jänner 2023 ein E-Fahrrad um EUR 4.200,– (inkl USt) und stellt dieses seinem Dienstnehmer kostenlos zur Privatnutzung zur Verfügung. Nach 4 Jahren geht das Fahrrad unentgeltlich ins Eigentum des Dienstnehmers über (vgl auch LSt-RL Rz 207).

Variante 1:

Beim Kauf des E-Fahrrades hat der Dienstgeber den vollen Vorsteuerabzug von EUR 700, – geltend gemacht. Der steuerliche Buchwert bei Übergabe an den Dienstnehmer beträgt daher

Anschaffungskosten:

EUR 3.500,–

abzüglich 4 x EUR 700 Jahres-AfA

EUR 2.800,–

Steuerlicher Buchwert

EUR 700,–

zuzüglich 20 % USt

EUR 140,–

Zwischensumme

EUR 840,–

abzüglich 20 % Pauschalabschlag

EUR 168,–

Höhe des Sachbezuges

EUR 672,

Variante 2:

Der Dienstnehmer kauft das E-Fahrrad nach vier Jahren um EUR 672,–. In dieser Variante ist kein Sachbezug anzusetzen.

Variante 3:

Der Dienstnehmer erhält das E-Fahrrad nach sechs Jahren unentgeltlich. Da der steuerliche Buchwert null beträgt, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen.

Sharing-Plattform

Seit 01.01.2023 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von EUR 200,– abgabenfrei (LSt, DB, DZ und KommSt). Von der Steuerbegünstigung sind neben Autos, Motorrädern und E-Bikes auch E-Scooter umfasst (vgl auch LSt-RL 92m).

Die Befreiung bezieht sich auf

  • die Benutzung von Fahrzeugen,
  • die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern,
  • auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und
  • eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarifs – oder Mischformen solcher Tarife – angeboten werden und
  • vom Arbeitnehmerselbstständig reserviert und genutzt werden können.

Hinweis:

Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.