Ihre Suche nach kündigen lieferte 14 Ergebnisse.

Dokument-ID: 1165719

Sylvia Unger | News | 02.04.2024

Transparenzpaket im Arbeitsrecht: Umfassende Änderungen für Dienstzettel

Mag. Sylvia Unger erläutert die wichtigen Neuerungen, die am 28.03.2024 hinsichtlich des Dienstzettels in Kraft getreten sind. Was sollten Unternehmen beim Abschluss eines Dienstvertrags unbedingt beachten?

Der Gesetzgeber hat ein arbeitsrechtliches „Transparenzpaket“ beschlossen, das am 27. März 2024 in BGBl I Nr 11/2024 kundgemacht wurde.

Dadurch kommt es zu einem umfangreichen Anpassungsbedarf für Dienstzettel (und damit auch für Dienstverträge). Die Änderungen sind bereits mit 28. März 2024 in Kraft treten getreten.

Achtung:

Die Änderungen für Dienstzettel (und damit auch für Dienstverträge) gelten nun seit 28.03.2024 für sämtliche neu abgeschlossene (freie) Dienstverträge.

Dienstzettel: Ergänzung um Inhalte

Künftig müssen Dienstzettel neben den bisherigen Inhalten (§ 2 AVRAG) um folgende Inhalte ergänzt werden:

  • Hinweis auf das Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens
  • kurze Beschreibung der Arbeitsleistung
  • gegebenenfalls Angabe über Vergütung von Überstunden
  • Art der Auszahlung des Entgelts
  • Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Sozialversicherungsträger
  • Dauer und Bedingungen der Probezeit
  • Informationen über Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
  • Mindestangaben bei Auslandstätigkeit von mehr als einem Monat: zB die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, das nationale oder regionale Rechte und ggf ein höheres Mindestentgelt im betreffenden Staat.

Wichtiger Hinweis für die Praxis:

Änderungen der im Dienstzettel angeführten Inhalte sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens (bislang: spätestens einen Monat nach ihrer Wirksamkeit) schriftlich dem Arbeitnehmer mitzuteilen.

Änderungsbedarf bei Dienstzettel für freie Dienstnehmer (§ 1164a ABGB)

Auch freie Dienstnehmer hatten bereits in der Vergangenheit einen zwingenden Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels. Der Dienstzettel eines freien Dienstnehmers muss künftig um die Informationen zum Sitz des Unternehmens, über die zu erbringende Arbeitsleistung, zur Art der Entgeltauszahlung, über den Sozialversicherungsträger (des freien Dienstnehmers) und um die Mindestangaben bei Auslandstätigkeiten ergänzt werden.

Dienstzettel bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen (< 1 Monat)

Bislang waren Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer unter einem Monat von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels ausgenommen. Diese Ausnahme fällt weg. Dieser ist unabhängig von der Vertragsdauer auszustellen. Dies gilt auch für freie Dienstverträge.

Papierform oder per E-Mail

Der Arbeitnehmer darf künftig wählen, ob er den Dienstzettel in Papierform oder per E-Mail erhalten möchte. Dies gilt auch für freie Dienstverträge.

Verwaltungsstrafen bei Nichtaushändigung und Bekanntgabe von Änderungen

Bei Nichtaushändigung eines Dienstzettels droht eine Geldstrafe von EUR 100,– bis EUR 436,–. Im Wiederholungsfall binnen 3 Jahren oder wenn mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen sind, beträgt die Strafe EUR 500,- bis EUR 2.000,-. Dies gilt auch für freie Dienstverträge.

Bei nachträglicher Aushändigung des Dienstzettels kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei geringem Verschulden des Arbeitgebers (zB erstmaliger Verstoß) von einer Bestrafung absehen.

To-Do für Arbeitgeber:

Von der Novelle sind Angestellte und Arbeiter sowie freie Dienstnehmer gleichermaßen betroffen.

Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern unverzüglich nach Beginn des (freien) Dienstverhältnisses einen Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten auszuhändigen. Da die bisherigen Dienstzettel die neu geforderten Ergänzungen vermutlich nicht enthalten, bedarf es der Anpassung der bisherigen Muster-Dienstzettel.

Wichtig:

Auf Dienstzettel kann verzichtet werden, sofern ein schriftlicher Dienstvertrag mit den notwendigen Inhalten eines Dienstzettels ausgestellt wird. Werden daher „nur“ Dienstverträge ausgestellt, müssen neu abgeschlossene Dienstverträge um die neu geforderten Inhalte ergänzt werden.

Vorankündigung:

Es kommt noch zu weiteren Neuerungen, wie Tragung der Weiter-, Aus- und Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber oder Kündigungsbegründungen.