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Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 22. Abfertigung.
idF BGBl. I Nr. 64/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des dem Dienstnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(1a) Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 7b Abs. 1 Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, § 105e iVm § 26h Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287 (LAG), oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen.
(2) Im Falle der Auflösung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes entfällt die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise dann, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(3) Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb an einen anderen übertragen, so besteht ein Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn der Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ablehnt, obwohl ihm der Erwerber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen angeboten und sich verpflichtet hat, die bei seinem Vorgänger geleistete Dienstzeit als bei ihm selbst verbracht zu betrachten.
(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Zweifachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom dritten Monat an in monatlichen im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
(5) Beträge, die der Dienstnehmer auf Grund einer öffentlichrechtlichen Versicherung bezieht, dürfen in die Abfertigung nur insoweit eingerechnet werden, als die die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigen.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des im Absatz 1 bezeichneten Betrages und gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(7) Der Anspruch auf Abfertigung besteht, vorbehaltlich des § 22a, nicht, wenn der Dienstnehmer kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
(8) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung wegen der Geburt eines Kindes nach VKG oder LAG infolge Kündigung durch den Arbeitgeber, unverschuldeter Entlassung, begründetem vorzeitigen Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts (Abs. 1) die frühere Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zugrunde zu legen.