Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach "elternteilzeit" lieferte 145 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
WEKA (aga) | News | 11.10.2022
Lohnsteuer – Neue Tarifstufen ab 01.01.2023
Durch das Teuerungs-Entlastungspaket wird ab 01.01.2023 die kalte Progression abgeschafft. Künftig kommt es daher zu einer jährlichen Anpassung der Einkommensteuertarife und Lohnsteuertabellen.
Höhe der Lohnsteuer (ab 01.01.2023)
Die Lohnsteuer beträgt im Veranlagungsjahr 2023 jährlich:
Einkommen (EK) | Steuersatz |
Bis 11.693,00 | 0 % |
Über 11.693,00–19.134,00 | 20 % |
Über 19.134,00–32.075,00 | 30 % |
Über 32.075,00–62.080,00 | 41 % |
Über 62.080,00–93.120,00 | 48 % |
Über 93.120,00 | 50 % |
Hinweis:
Für das gesamte Kalenderjahr 2023 kommt für die dritte Tarifstufe ein Mischsteuersatz von 41 % zu Anwendung. Im Jahr 2024 beträgt der Steuersatz für die dritte Tarifstufe dann 40 %.
Angepasst werden ab 01.01.2023 auch die Verkehrsabsetzbeträge. Der allgemeine Verkehrsabsetzbetrag wird auf EUR 421,00, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag auf EUR 726,00 und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf EU 684,00 angehoben.