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WEKA (api) | News | 07.10.2016

Erlöschen einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung möglich?

Ist die gesetzlich angeordnete Nachwirkung von fakultativen Betriebsvereinbarungen iSd § 32 Abs 3 ArbVG zwingend oder können die Vertragspartner diese für den Fall einer einseitigen Kündigung ausschließen?

Sachverhalt

Ende November 2012 wurde zwischen einem Arbeitgeber und dem zuständigen Arbeiterbetriebsrat für einen Betriebsstandort eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die die Prämienauszahlung auf ein „Zeitlohnsystem mit Zielgruppenprämienentlohnung“ für die Arbeiter/innen umstellte. Sie einigten sich außerdem darauf, dass diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von jedem Vertragspartner mit Ende eines Monats gekündigt werden könnte und dass die Vertragsbestimmungen dadurch komplett entfallen würden.

Der Betriebsinhaber kündigte den Vertrag mit 31. Dezember 2015 und bezahlte danach keine Prämien iSd Betriebsvereinbarung mehr aus.

Der antragstellende Gewerkschaftsbund begehrte daher die Feststellung, dass das Zielgruppenprämien-Modell auch nach der Kündigung für die davon erfassten Arbeitnehmer/innen gelten sollte, wie es § 32 Abs 3 ArbVG vorsieht. Zumindest solange, bis eine neue kollektive oder (Einzel-)Vereinbarung getroffen werden würde.

Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen dispositiv

Unterschiedliche Lehrmeinungen haben sich zu der Frage gebildet, ob es sich bei der gesetzlichen Anordnung der Nachwirkung um zwingendes Recht handelt oder ob es von den Parteien ausgeschlossen werden kann.

Der OGH schließt sich jenen Meinungen an, die eine Parteienvereinbarung über das Nachwirken einer fakultativen Betriebsvereinbarung befürworten. Es handle sich bei der gesetzlichen Bestimmung um dispositives Recht.

Nur für den Fall, dass die Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung nicht von den Parteien festgelegt worden ist, sollen die darin vereinbarten Bestimmungen für die Arbeitnehmer/innen bis zu einer neuerlichen Vereinbarung weiter gelten.

Den Parteien steht es somit frei, die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung mit dem Zeitpunkt der Kündigung zu beenden.

OGH 18.08.2016, 9 ObA 18/16m

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