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WEKA (aga) | News | 24.01.2023

Verjährung von Resturlaub

Muss der Dienstgeber den Dienstnehmer rechtzeitig auf eine mögliche Verjährung seines Resturlaubes hinweisen?

Ein Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem dieser entstanden ist.

Beispiel:

Beginn des Dienstverhältnisses: 01.01.2021. Kein Urlaubsverbrauch in den Jahren 2021, 2022 und 2023. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 verjährt daher mit Jahreswechsel 2023/2024.

Da die Verjährung des Urlaubsanspruches erst eintritt, wenn mindestens drei Jahre überhaupt kein Urlaub verbraucht worden ist, können bis zum vollendeten 25. Dienstjahr bis zu 75 Arbeitstage, nach dem vollendeten 25. Dienstjahr maximal 90 Arbeitstage offen sein (vgl OGH 8 ObA 62/18b). Elternkarenzzeiten nach MSchG oder VKG verlängern diese Verjährungsfrist um die Dauer der Karenz.

Hinweis:

Konsumiert der Dienstnehmer Urlaubstage wird immer der alte Urlaub vor dem neuen Urlaub verbraucht. Nicht verbrauchte Urlaube können dabei so lange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind (vgl OGH 8 ObA 62/18b; 9 ObA 77/01s).

Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung (EuGH 22.09.2022, C 120/21) darauf hingewiesen, dass bei Verjährung von Urlaubsansprüchen dem Dienstgeber gewisse Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten treffen:

  • Der Dienstnehmer muss über die mögliche Verjährung seines Resturlaubes informiert werden.
  • Der Hinweis auf den Verfall von Urlaubsansprüchen muss zeitgerecht erfolgen, damit der Dienstnehmer seinen Resturlaub tatsächlich noch rechtzeitig verbrauchen kann.

Nach Ansicht des EuGH kann der Resturlaub nicht verjähren, wenn der Dienstgeber seine Mitarbeiter nicht aktiv auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

Hinweis:

Es empfiehlt sich zu Beweiszwecken den Dienstnehmer schriftlich die Anzahl der Resturlaubstage mitzuteilen und ihn zum rechtzeitigen Verbrauch aufzufordern, sowie über die mögliche Verjährung der Urlaubsansprüche hinzuweisen.