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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z 2, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft.
(2) Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959 in der Krankenversicherung der Rentner bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind, bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig, sofern nicht der Rentenbezieher den Übergang der Zuständigkeit auf die nach § 26 Abs. 1 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse zu stellen, die für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung wird mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. I Z 3 lit. b darf bei Rentenberechtigten, deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig gewesen wäre.
(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z 3 lit. b und Z 7 ein geringerer Anspruch als nach den am 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
(5) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 7 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(6) Artikel II Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 266/1956, wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben. BGBl. Nr. 290/1959