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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
idF BGBl. Nr. 266/1956 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
- rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. I Z 8;
- mit dem Inkrafttreten der auf Grund des § 342 Abs. 2 zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen für das ganze Bundesgebiet die Bestimmungen des Art. I Z 2.
(3) Ergibt sich aus der Anwendung des Art. I Z 6 und des § 292 a Abs. 3 in Art. I Z 7 ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
(4) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe. BGBl. Nr. 294/1957 3. Novelle vom 18. Dezember 1957, BGBl. Nr. 294