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Muster
Dokument-ID: 781096
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Anlage 14
Datenverwendung bei der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse
Folgende Daten können bei der Erstellung der Auswertungen nach § 42b Abs. 1 verwendet werden:
im Dienstgeberbereich: Stammdaten, Beitragskontodaten, GPLA-Daten, Prüfakte-Daten, Beitragsabrechnungsdaten, ÖNACE-Daten und Meldedaten;
im DienstnehmerInnenbereich: Stammdaten, Versicherungsdaten und Leistungsdaten.
(BGBl. I Nr. 53/2018)