Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Ab 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des § 180 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.
(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist:
im Jahr | Faktor |
1959 und früher | … 1,2717 |
1960 | … 1,2679 |
1961 | … 1,2512 |
1962 | … 1,2050 |
1963 | .…1,1400 |
1964 | … 1,0833. |
(3) Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsffall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors 1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach dem 31. Dezember 1964.
(4) Für die Neubemessung nach Abs. 1 und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(5) Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen Renten ist § 182a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(6) Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften hinzu.
(7) Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Abs. 8 jeweils gebührenden Rentenbetrag.
(8) Der sich aus der Neubemessung der Renten ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.