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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
Neubemessung der Renten (Pensionen)
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Ab 1. Jänner 1964 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind, neu zu bemessen,
und zwar, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist
vor dem 1. Jänner 1960 | mit dem 1,060-fachen, |
im Jahre 1960 | mit dem 1,049-fachen, |
im Jahre 1961 | mit dem 1,019-fachen |
der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Rente.
Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, soweit sich deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1963. In den Fällen des § 180 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde.
(2) Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes neu zu bemessen, und zwar die Pensionen, bei denen der Stichtag liegt
vor dem 1. Jänner 1961 | mit dem 1,060-fachen, |
im Jahre 1961 | mit dem 1,050-fachen, |
im Jahre 1962 | mit dem 1,035-fachen, |
im Jahre 1963 | mit dem 1,025-fachen |
der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Pension.
Für die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist für Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage gemäß § 239 beziehungsweise § 240 beziehungsweise § 250 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.
(4) Die Neubemessung nach den Abs. 1 und 2 ist die nach den bisherigen Vorschriften für den Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension) einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage, vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.
(5) Zu den neu bemessenen Renten (Pensionen) treten ein allfälliger Hilflosenzuschuß und eine allfällige Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(6) Auf Grund der Neubemessung der Pensionen und auf Grund der sich aus § 292 a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z 13 ergebenden Änderung des Gesamteinkommens ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich aus der Neubemessung der Pensionen ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
(7) Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab 1. Jänner 1964 mit dem 1,060fachen der für den Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
(8) Die Neubemessung ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1964 verlangt.