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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
idF BGBl. Nr. 282/1968 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1968
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1968 eingetreten sind, wenn der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung nach dem 30. Juni 1968 liegt, die Entbindung aber bereits vor dem 1. Juli 1968 erfolgt ist.
(2) In der Krankenversicherung nach § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (§ 472a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen.