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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1969 unterliegen und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1969 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1969 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 2 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
(4) Personen, die nach den am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. I Z 2 gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Feber 1969 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1969.
(5) Die sechswöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung nach § 16 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 gilt auch für Fälle, in denen die Frist von drei Wochen nach § 16 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht abgelaufen war.
(6) Für Pensionisten, die am 31. Dezember 1968 in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung nicht als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung.
(7) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen die sechsmonatige Frist nach § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht abgelaufen war, kann das Recht zum Beitritt noch bis 12. Feber 1969 geltend gemacht werden.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 vor, und wird die Herabsetzung bis 28. Feber 1969 beantragt, so wirkt sie ab 1. Jänner 1969.
(9) Die Bestimmungen des Art. I Z 14 gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Rentenansprüche aus der Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten ist, und für Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1969 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1969, wenn der Antrag bis 30. Juni 1969 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(10) § 108h Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist auf Fälle, in denen der Stichtag für die entzogene (erloschene) Pension vor dem 1. Jänner 1965 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß vor der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (den Anpassungsfaktoren) die Neubemessungsvorschriften der 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 320/1963, und der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/1964, auf die Bemessungsgrundlage entsprechend anzuwenden sind.
(11) Die Bestimmungen des Art. I Z 23 und 31 gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten sind.
(12) Die Bestimmungen des Art. I Z 46 sind ab 1. Jänner 1969 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1969 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
(13) Ab 1. Jänner 1969 sind die Renten aus der Unfallversicherung, wenn und soweit ein in der Satzung festgesetzter Durchschnittssatz die Bemessungsgrundlage bildet und ihnen ein vor dem 1. Jänner 1969 eingetretener Versicherungsfall zugrunde liegt, unter Anwendung des § 181 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 neu zu bemessen. Dies gilt nach dem 31. Dezember 1968 entsprechend auch für die nach einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen, die nach der Rechtslage am 31. Dezember 1968 mit einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz zu bemessen gewesen wären.
(14) Auf die nach Abs. 13 neu bemessenen Renten sind die Bestimmungen des § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1970 anzuwenden.
(15) Weibliche Personen, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind oder denen der Ausstattungsbeitrag geleistet worden ist, können auf Antrag durch Rückzahlung des aufgewerteten Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetrages) die seinerzeit erworbenen Versicherungszeiten zurückerwerben. Zur Entscheidung über den Antrag ist jener Versicherungsträger beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger zuständig, der den Ausstattungsbeitrag gewährt beziehungsweise die Beiträge erstattet hat. Die Aufwertung ist mit dem jeweiligen Faktor (§ 108c) vorzunehmen, der im Kalenderjahr der Antragstellung für das Jahr festgesetzt ist, in dem der Ausstattungsbeitrag (Erstattungsbetrag) geleistet worden ist. Die Rückzahlung hat in einem Betrag im Kalenderjahr der Antragstellung zu erfolgen. Wenn der Antragstellerin diese Zahlung nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 24 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem der Antragstellung folgenden Kalendermonat, zu bewilligen. (Ü. BGBl. Nr. 17/1969, Art. III Abs. 2 lit. d) - 1. März 1969.
(16) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1969 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. I Z 52 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1969 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1969 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(17) Dem Art. VI Abs. 27 der 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 13/1962, ist nachstehender Satz anzufügen: „Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1962 gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“ (BGBl. Nr. 17/1969, Ü. Art. III Abs. 2 lit. a) - 1. Jänner 1962.
(18) Im Jahre 1969 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen S; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1969 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
(19) Für die am 31. Dezember 1965 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1966, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 5850 S erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1966 nach § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß § 515 Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1967, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, bis auf 6300 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in beiden Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Anträge können nur bis längstens 31. Dezember 1969 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.
(20) Ab 1. Jänner 1972 sind bei Anwendung des § 242 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Beitragsgrundlagen, soweit ihnen Beitragszeiten zugrunde liegen, mit dem im betreffenden Beitragsjahr (Abs. 21) für diese Zeiten ermittelten täglichen Durchschnittswert - gesondert für Zeiten der Pflichtversicherung und für Zeiten der freiwilligen Versicherung - heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn das Beitragsjahr nur zum Teil in die Bemessungszeit fällt; die so ermittelten Beitragsgrundlagen eines Beitragsmonates sind - gesondert nach Monaten der Pflichtversicherung und nach Monaten der freiwilligen Versicherung - mit dem monatlichen Durchschnittswert im Jahr zur Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 242 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Rechnung zu stellen. Beitragsgrundlage für Tage gemäß § 231 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die in dem Jahr, in dem diese Tage zur Bildung eines Versicherungsmonates herangezogen werden, festgestellte durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung.
(21) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), in den der 1. Jänner eines Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.