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Dokument-ID: 899252
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
idF BGBl. Nr. 87/1960 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1960
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
Die gemäß § 51 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je 0,3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der Beitragssätze durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.