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Dokument-ID: 899253
ARTIKEL II
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
Wirksamkeit
idF BGBl. Nr. 168/1960 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1960
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze für die Monate November und Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.