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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind
idF BGBl. Nr. 294/1960 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1961
(Anm.: zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Art. I verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 528 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.
(2) Der sich aus der Neubemessung nach Abs. 1 ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
(3) Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Abs. 1 neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
(4) Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Abs. 1 ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522h in Verbindung mit § 522i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.