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Dokument-ID: 899504
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL VI
idF BGBl. Nr. 87/1960 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1960
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die zur Entrichtung der Kranken(Zahnbehandlungs)scheingebühr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beziehungsweise von den Stempelverschleißämtern der Bundesfinanzverwaltung abgegebenen Wertmarken sind, soweit sie nicht verbraucht wurden, bis 31. Dezember 1960 einzulösen.
(2) Das Nähere kann durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt werden.