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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel V
Übergangsbestimmungen
idF BGBl. Nr. 157/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.04.1991
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) § 99 Abs. 3 Z 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
(2) Die §§ 241a, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5, 10, 11 und 18 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. März 1991 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 1. April 1991 liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung.
(3) Die §§ 253 Abs. 1, 253b Abs. 1, 254 Abs. 1, 271 Abs. 1, 276 Abs. 1 und 3, 276b Abs. 1 und 279 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. a, 7, 8, 12, 14 lit. a und b, 15 und 16 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.
(4) § 253 Abs. 1 Z 2 bzw. § 276 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. a und 14 lit. a ist in den Fällen des § 253 Abs. 3 bzw. § 276 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension (vorzeitigen Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.