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Dokument-ID: 183681
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 173. Leistungen
idF BGBl. I Nr. 171/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
- im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
- Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197);
- Familien- und Taggeld sowie besondere Unterstützung (§§ 195, 196);
- berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 198 bis 201);
- Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 202);
- Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210);
- Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211);
- Versehrtengeld (§ 212);
- Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213);
- Integritätsabgeltung (§ 213a);
- im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
- Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214);
- Hinterbliebenenrenten (§§ 215 bis 220);
- im Falle einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b.