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Dokument-ID: 183682
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 174. Eintritt des Versicherungsfalles
idF BGBl. I Nr. 171/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
- bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit
dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203). (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 2) – 1.1.1973.