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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 219. Eltern- und Geschwisterrente
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. III Z 17, Ü. Art. VI Abs. 15) – 1.1.1962.
(2) Eltern (Großeltern) und Geschwistern gebührt eine Rente nur insoweit, als die Witwen(Witwer)rente und die Waisenrenten den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (§ 220) nicht erschöpfen. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor.
(3) Den Eltern (Großeltern) gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, den unversorgten Geschwistern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. III Z 17) – 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 19) – 1.1.1973.