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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 220. Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 280/1978, Art. XIV Z 4) – 1.7.1978; (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 13, Ü.Art. II Abs. 4) – 1.6.1981; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. III Z 8) – 1.1.1988.