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Dokument-ID: 183744
Vierter Teil
Abschnitt I
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Vierter Teil
Pensionsversicherung
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
§ 221. Aufgaben
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 1) - 1.1.1977.