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Dokument-ID: 687489
2. Unterabschnitt
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
2. Unterabschnitt
Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung
§ 13. a) Pensionsversicherung der Arbeiter
idF BGBl. I Nr. 53/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017
Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und k sowie Z 5 ersicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.
(BGBl. I Nr. 53/2016)