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Dokument-ID: 183419
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 13a. Pensionsversicherung der Arbeiter
idF BGBl. I Nr. 142/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.