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Dokument-ID: 992593
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 38a. Meldung zur Pflichtversicherung der LeistungsbezieherInnen
idF BGBl. I Nr. 30/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019
Für Personen, die auf Grund eines Leistungsbezuges der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben die meldepflichtigen Stellen alle für den Beginn und das Ende der jeweiligen Pflichtversicherung maßgebenden Umstände sowie jede für diese Pflichtversicherung bedeutsame Änderung dem jeweils zuständigen Träger der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung unverzüglich bekanntzugeben.
(BGBl. I Nr. 30/2018)