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Dokument-ID: 183476
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 39. Meldung der freiwillig Versicherten
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 20) – 1.1.1962.