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Dokument-ID: 1159873
8. Unterabschnitt
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
8. Unterabschnitt
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B -VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
§ 84d. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
idF BGBl. I Nr. 190/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024 | Datum des Außerkrafttretens 01.01.2029
Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung
- in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie
- in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.
(BGBl. I Nr. 190/2023)