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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 84e. Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger
idF BGBl. I Nr. 190/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024 | Datum des Außerkrafttretens 01.01.2029
(1) Die Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 5 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung zu beteiligen.
(2) Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträgern aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz (§ 441a).
(3) Der Dachverband überweist den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 3 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung.
(BGBl. I Nr. 190/2023)