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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 325. Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) Aus den Leistungen der Krankenversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft gewährt wurde, auf die sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Krankenversicherung gründet. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 10) – 1.1.1973; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 3 lit. a) – 1.1.1980.
(2) Leistungen der Sozialhilfe, die wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft gewährt werden, sind aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung zu ersetzen. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 10) – 1.1.1973.
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 3 lit. b) – 1.1.1980. (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 2) – 1. Jänner 1988.