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Dokument-ID: 183892
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 326. Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) Aus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 4 lit. a) – 1.1.1980.
- Kosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 11) – 1.1.1973; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 3) – 1.1.1988.
- Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 4 lit. b) – 1.1.1980.