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Dokument-ID: 183811
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 278. Begriff der Dienstunfähigkeit
idF BGBl. I Nr. 138/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1998
Als dienstunfähig gilt der Versicherte, der infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete Tätigkeit noch andere im wesentlichen gleichartige und nicht erheblich geringer entlohnte Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auszuüben.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 35) – 1.1.1962; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 126) – 1.8.1998; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 16) – 19.8.1998.