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Dokument-ID: 183812
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 279. Knappschaftsvollpension
idF BGBl. I Nr. 29/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
- die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, (BGBl. I Nr. 3/2013)
- kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht, (BGBl. I Nr. 29/2017)
- die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
- er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat. (BGBl. I Nr. 111/2010)
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 3/2013)