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Dokument-ID: 183817
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 284. Knappschaftsalters-(Knappschaftsvoll-)pension, Ausmaß
idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Für die Bemessung der Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und für die Bemessung der Knappschaftsvollpension gilt § 261 mit folgenden Abweichungen:
- Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3 % der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschafts(voll)pension oder eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind dabei nicht zu zählen.
- An die Stelle der Invaliditätspension tritt die Knappschaftsvollpension.
- Statt 1,78 Steigerungspunkten sind jeweils 1,955 Steigerungspunkte und statt 4,2 % der Leistung sind jeweils 4,45 % der Leistung heranzuziehen; das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15,575 % der Leistung, handelt es sich jedoch um eine Knappschaftsvollpension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 14,3 % der Leistung. (BGBl. I Nr. 111/2010)
- An die Stelle von 60 % der (Gesamt)Bemessungsgrundlage treten jeweils 66 % hievon.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)