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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 595. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001
idF BGBl. I Nr. 114/2002 | Datum des Inkrafttretens 07.08.2002
(1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und f, 10 Abs. 6a, 12 Abs. 5a, 120 Abs. 1, 138 Abs. 2 lit. f und g, 162 Abs. 1, 3a sowie 5 Z 2 und 3, 176 Abs. 1 Z 8, 227a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 233, 236 Abs. 4a, 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253c Abs. 1 Z 1 lit. b, 292 Abs. 4, 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und § 588 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Abweichend von § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 sind für das Kalenderjahr 2002 123,54 Millionen Euro, für das Kalenderjahr 2003 130,81 Millionen Euro und für das Kalenderjahr 2004 196,22 Millionen Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.