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Dokument-ID: 184276
§ 596. Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 596. Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001
Nr. 131/2001
idF BGBl. I Nr. 131/2001 | Datum des Inkrafttretens 28.11.2001
(1) Die §§ 110 Abs. 1, 545 Abs. 1 und 582 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2001 ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.