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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 692. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015
idF BGBl. I Nr. 113/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.08.2015
(1) Die §§ 11 Abs. 7, 23 Abs. 7, 31 Abs. 5 Z 12, 32a samt Überschrift, 32b samt Überschrift, 33 Abs. 1b, 35a samt Überschrift, 41 Abs. 4, 42 Abs. 1a, 42b samt Überschrift, 43 Abs. 4, 67a Abs. 6 und 6a, 111 Abs. 1, 111a, 148 Z 6, 149 Abs. 2, 338 Abs. 5 und 342 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles und die Anlage 14 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 148 Z 6 und 149 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(BGBl. I Nr. 113/2015)