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Dokument-ID: 1014798
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 721. Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018
idF BGBl. I Nr. 98/2018 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2018
§ 41a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 98/2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 98/2018)