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Dokument-ID: 1014863
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 722. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2019
idF BGBl. I Nr. 8/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 in Kraft:
- mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;
- mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.
(2) § 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.
(BGBl. I Nr. 8/2019)