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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 745. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
idF BGBl. I Nr. 28/2021 | Datum des Inkrafttretens 02.02.2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:
- mit 1. Jänner 2021 § 736 Abs. 10;
- mit 1. Jänner 2022 die §§ 108h Abs. 1a, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift;
- rückwirkend mit 1. Oktober 2020 § 741 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4 Z 15 und 16;
- rückwirkend mit 1. Juni 2020 § 733 Abs. 15.
(2) § 236 Abs. 4b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) § 108h Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2020 liegt.
(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung spätestens am 31. Dezember 2021 erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die §§ 262a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.
(5) Die §§ 262a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt.
(BGBl. I Nr. 28/2021)