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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 746. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 in Kraft:
- mit 1. Jänner 2021 die §§ 733 Abs. 7, 8a bis 9, 11 und 12, 734, 735 Abs. 2a und 3, 736 Abs. 2 und 5 bis 8 sowie 747 samt Überschrift;
- rückwirkend mit 1. November 2020 der Abs. 3;
- rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 306 Abs. 4 und 306a samt Überschrift;
- rückwirkend mit 1. Juli 2017 § 162 Abs. 3.
(1a) (Verfassungsbestimmung) § 744 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
(4) Abweichend von § 59 Abs. 1 dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.
(BGBl. I Nr. 35/2021)
(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.
(Anm. d. Red.: Die Abs. 6 und 7 wurden gem. BGBl. I Nr. 69/2023 aufgehoben.)
(BGBl. I Nr. 158/2020)