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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 751. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2021
idF BGBl. I Nr. 238/2021 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:
- mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;
- mit 1. April 2021 die §§ 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;
- rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;
- rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 748 Abs. 1.
(2) Die §§ 742a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.
(BGBl. I Nr. 238/2021)
(3) § 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
(BGBl. I Nr. 35/2021)