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Dokument-ID: 1086967
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 752. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021
idF BGBl. I Nr. 61/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:
- mit 1. April 2021 § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 3;
- rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 49 Abs. 3 Z 30 und 31;
- rückwirkend mit 11. März 2020 § 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2.
(2) § 734 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(3) § 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.
(BGBl. I Nr. 61/2021)