Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 794. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
idF BGBl. I Nr. 189/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Die §§ 54b und 261c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3) § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 54b) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 189/2023)