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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 795. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
(1) Die §§ 30b Abs. 1 Z 10 und 11, 31a Abs. 4 Z 7 bis 9, 31d Abs. 3, 84a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, 135 Abs. 3, 136 Abs. 2 letzter Satz, 338 Abs. 2, 341, 342 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 4, 342a Abs. 5, 342c Abs. 13, 343 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 8 und 9 und Abs. 2 letzter Satz, 345 Abs. 2 Z 2 und 3, 347 Abs. 3a, 348 Abs. 1 erster Satz sowie 447g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) § 31a Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) § 32b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt wurden.
(4) Die §§ 339 samt Überschrift, 342 Abs. 2b und 2c sowie 343 Abs. 1b und 1c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag abzuschließen.
(6) Die am 31. Dezember 2023 geltenden gesamtvertraglichen Stellenpläne gelten bis zu einer Einigung über einen Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023, längstens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung nach § 23 G ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit weiter. Kommt in den sechs Monaten ab Wirksamwerden dieser Verordnung keine Einigung über einen Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 zustande, ist § 342 Abs. 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 anzuwenden. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verlieren die am 31. Dezember 2023 geltenden gesamtvertraglichen Stellenpläne unabhängig vom Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung nach § 23 G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ihre Gültigkeit; in diesem Fall kommt § 24a G-ZG zur Anwendung.
(BGBl. I Nr. 191/2023)