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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 117. Leistungen
idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 20.07.2024
Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
1. | Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 132a und 132b); |
2. | aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150); (BGBl. I Nr. 29/2022) |
3. | aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a); (BGBl. Nr. 3/2013) |
3a. | aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d); (BGBl. I Nr. 30/2017) |
4. | aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
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5. | Aufgehoben. |