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Dokument-ID: 183616
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 119.
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.